Gestaltungsplan "Mittlere Berg" - Wichtige Hinweise

Zweck des Gestaltungsplans
Mit der Gestaltungsplanung soll vorab ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden, als es mit dem Rahmennutzungsplan (Nutzungsplanung der Gemeinde) und dem Baubewilligungsverfahren möglich wäre.

Gestaltungspläne befinden sich im raumplanungsrechtlichen Stufenbau somit zwischen dem Zonenplan mit Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und den Baubewilligungen. Der Gestaltungsplan soll den Bauzonenplan konkretisieren, ergänzen oder differenzieren, ihn aber nicht ersetzen.

 

Ablauf des Gestaltungsplanverfahren
Momentan liegt der Gestaltungsplan «Mittlere Berg» noch bis zum 17. Juni 2025 zur öffentlichen Mitwirkung auf. Das bedeutet, dass während dieser Frist jedermann Einwendungen und Vorschläge zu dem Entwurf des Gestaltungsplan schriftlich beim Gemeinderat einreichen kann.

Parallel dazu prüft die Abteilung Raumentwicklung des Kantons Aargau während der sogenannten Vorprüfung ebenfalls den Gestaltungsplan.

Nach entsprechenden Anpassungen, basierend auf der Rückmeldung des Kantons und der allfälligen Berücksichtigung von Mitwirkungseigaben, liegt der bereinigte Gestaltungsplan zu einem späteren Zeitpunkt während 30 Tagen nochmals öffentlich auf. Gegen die Gestaltungsplanung können Betroffene Einwendung erheben. Erst wenn der Gemeinderat alle Einwendungen abgehandelt hat wird der Gestaltungsplan genehmigt, wobei im Anschluss nach entsprechender Publikation auch das Recht besteht, gegen den Beschluss des Gemeinderats Beschwerde zu erheben.

 

Profile erst im Baugesuchsverfahren
Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens wird auf eine Profilierung verzichtet. Das kantonale Baugesetz kennt keine Profilierungspflicht für Gestaltungspläne – weder im Mitwirkungsverfahren (§ 3 BauG) noch im Rahmen der öffentlichen Auflage (§ 24 BauG).

Auch wenn bereits ein detailliertes Richtprojekt mit Modell für die zukünftige Überbauung vorliegt, ist dies für das Gestaltungsplanverfahren nicht massgebend und liegt orientierend den Unterlagen zum Gestaltungsplan bei. Eine Profilierung würde den Anschein erwecken, das mit dem Gestaltungsplan auch eine Baubewilligung für das Richtprojekt erteilt würde. Das ist nicht der Fall.

Auf Grundlage des genehmigten Gestaltungsplans wird in der Folge ein Baugesuchsverfahren durchgeführt. Ob die Bauherrschaft das Richtprojekt umsetzen will oder ein anderes Bauprojekt, das den Vorgaben des Gestaltungsplans entspricht als Baugesuch eingibt, steht ihr frei. Sicher ist aber, dass schlussendlich bei einer Baugesuchsauflage das Projekt vor Veröffentlichung des Baugesuchs und bis zur Erteilung der Baubewilligung zu profilieren ist (§60 BauG).

 

Allgemeines
Interessierte Personen können sich auf der Website des Kantons Aargau www.ag.ch über das Verfahren der Sondernutzungsplanung (u.a. Gestaltungsplan) informieren. Ablaufschema Sondernutzungsplanung.

 

Auflage
Die Dokumente zur digitalen Auflage finden Sie hier.