Die vorgeschriebene Grabesruhe von mindestens 25 Jahren ist auf verschiedenen Grabfeldern abgelaufen. Dies betrifft folgende Gräber aus den Jahren 1996 - 2000:
- Erdbestattungen Nr. 1103 — Nr. 1126
- Urnengräber Nr. 500 — Nr. 550
Gemäss Art. 16 des Bestattungs- und Friedhofreglements des Friedhofes Rein werden die Angehörigen auf diese Grabräumung aufmerksam gemacht und gebeten, für die Abräumung von Grabmälern, Pflanzen usw. bis spätestens 30.09.2025 besorgt zu sein. Die Arbeiten zur Abräumung beginnen nach dieser Frist. Sollten dann noch Grabmäler, Pflanzen usw. vorhanden sein, erfolgt die Beseitigung durch das beauftragte Unternehmen. Ein Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich laut Art. 14 Abs. 2 des Reglements die Dauer der Grabesruhe nach der ersten Bestattung richtet. Allfällige später erfolgte Urnenbeisetzungen haben keinen Einfluss. Es gilt auch zu beachten, dass die Gräber nur oberflächlich aufgehoben werden. Die Überreste der Verstorbenen oder Urnen bleiben unberührt in der Erde.