Hier sind die häufigsten Fragen und deren Beantwortung aufgeführt. Die Fragen/Themen sind nach Abteilungen gegliedert. Wählen Sie eine Abteilung, erscheinen nur noch die Fragen und Antworten dieses Bereiches. In der Rubrik 'Alles auf einen Blick' sind alle Abteilungen und alle Fragen aufgeführt.

Die Antworten sind grossteils mit einem Link in den Download, den Online-Schalter oder mit dem Direkt-Mail an die zuständige Stelle verknüpft, damit das entsprechende Dokument, Reglement oder Formular heruntergeladen oder bestellt oder noch konkrete Fragen gestellt werden können.

Sollten Sie eine allgemein wichtige Frage und deren Beantwortung vermissen, sind wir für eine kurze Mitteilung an den Webmaster dankbar.

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Anwortkuvert verwendet werden. Die Wahl und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten/eingetragener Partnerschaft erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Gemäss dem Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer darf der Einwohnerdienst Daten an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Dazu ist ein schriftliches Gesuch (oder per E-Mail)  mit einem Interessennachweis bei den Einwohnerdiensten einzureichen. Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt!

Gebühren

Adressauskunft: Fr. 20.--

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder über www.sva-ag.ch unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) verlangen.

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden, mit dem Entrichten von AHV-Beiträgen beginnen. Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen keine persönlichen Beiträge entrichten, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder unter www.sva-ag.ch erhältlich.

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

Die Anmeldung für die AHV-Rente muss 3 - 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden. Ein Vorbezug der AHV-Rente um 1 - 2 Jahre ist möglich, wobei die Rente für die Dauer des gesamten Rentenbezugs gekürzt wird. Das Anmeldeformular ist bei der Gemeindezweigstelle SVA oder unter www.sva-ag.ch erhältlich.

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

Das Anmeldeformular für den AHV-Versicherungsausweis ist bei der Gemeindezweigstelle oder unter www.sva-ag.ch erhältlich. Es ist eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Gemeindezweigstelle SVA auf dem Anmeldeformular erforderlich.

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

"Die Botschaft" und "Rundschau" sowie das Bulletin des Gemeinderates Würenlingen.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Folgende Strassenzüge gehören zur politischen Gemeinde Untersiggenthal, 5417 Untersiggenthal

Die Adressierung erfolgt jedoch über - 5301 Siggenthal Station,

da die Postzustellung via Post, 5303 Würenlingen erfolgt.

Hardackerstrasse (ganze)

Ifluhstrasse (ganze)

Kellenäckerstrasse ab Nr. 34

Kreuzbodenstrasse 1

Landstrasse (ganze)

Mittelgasse Nr. 23 und ab Nr. 25

Nussgasse (ganze)

Obergasse ab Nr. 10

Untergasse ab Nr. 13

Waldheimstrasse (ganze)

Die restlichen Strassen und Nummer gehören alle politisch zur Gemeinde 5303 Würenlingen. Die Postzustellung soll mit 5303 Würenlingen erfolgen und nicht mit 5301 Siggenthal Station (Vereinbarung mit der Post).

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundene Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze, Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung. (siehe auch §§ 6 + 59 BauG Aargau sowie §§49 BauV Aargau)

Ansprechpartner: Abteilung Bau, Planung und Umwelt

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.

Bagatell-Baugesuche, welche nach §61 des Kantonalen Baugesetzes nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, werden durch die Baukommission direkt bewilligt. Über die Details dazu gibt die Abteilung Bau, Planung und Umwelt gerne Auskunft. Das Verfahren dauert hier ca. 2-4 Wochen.

Ansprechpartner: Abteilung Bau, Planung und Umwelt

Wo und wie erhalte ich eine Betreibungsauskunft über die eigene Person oder über eine andere Person (natürlich oder juristisch)?

Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich (telefonisch oder via Online-Schalter) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00.

Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Wie lange ist der Betreibungsregisterauszug gültig und welchen Zeitraum umfasst er?

Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert.

Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre. Die Praxis in gewissen Kantonen (z.B. Aargau, Zürich oder Bern) liegt jedoch bei den letzten beiden vergangenen und des laufenden Kalenderjahres.

Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Die Steuerdeklarationen werden durch das Steueramt laufend verarbeitet. Grundsätzlich gilt: je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht wird, desto schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird durch das Kant. Steueramt überprüft und freigegeben. Auch andere steuerliche Sachverhalte können eine schnelle Verarbeitung verzögern. Sollten Sie noch keine definitive Steuerveranlagung erhalten haben, informieren Sie sich beim Steueramt.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Die Software EasyTax hilft Ihnen beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung. Das Programm ist kostenlos und steht auf

https://www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/steuererklaerung__easytax/steuererklaerung_easytax1.jsp

zum Download bereit.  Es stehen Versionen für Windows, Mac und Linux.

Die Daten können abgespeichert werden und stehen für die nächste Steuererklärung als Grundlage zur Verfügung.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Wohnsitzvoraussetzungen für Ausländer:

  • 10 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 5 Jahre Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung)

Über die genaue Zählung der Jahre und alle weiteren Voraussetzungen gibt Ihnen die Gemeindekanzlei gerne Auskunft.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Seit 1. November 2005 werden keine Erbenverzeichnisse mehr ausgestellt. Diese wurden durch Erbbescheinigungen ersetzt. Diese können beim Gerichtspräsidium Baden, bzw. am letzten Wohnsitz des Erblassers, mittels Formular bestellt werden.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allgemeine Informationen, Merkblätter, Gesuche und Anmeldeformulare können bei der Gemeindezweigstelle SVA oder direkt unter www.sva-ag.ch bezogen werden.

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn er/sie

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
  • seit 3 Jahren verheiratet ist
  • seit 1 Jahr hier wohnt
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet

Über weitere Möglichkeiten der erleicherten Einbürgerung informiert Sie gerne die Gemeindekanzlei

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde ein herrenloses Fahr-/Motorrad sehen, bitten wir Sie dies direkt der Stadtpolizei Baden mitzuteilen (Tel. 056 200 82 40). Die Stadtpolizei Baden wird das Fahr-/Motorrad innert 3 Tagen abholen.

Ansprechpartner: Stadtpolizei Baden

Der Schuldner hat gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Wie kann ich die Betreibung fortsetzen?

Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten Sie hier.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter entscheidet abschliessend bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.00. Liegt der Forderungsbetrag darüber, versucht er einen Vergleich zu erzielen. Gelingt keine Einigung, stellt er dem Gläubiger einen Weisungsschein aus, mit welchem dieser an das Gericht gelangen kann. Das Formular "Forderungsklage (Zivilklage)" erhalten sie hier.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Werden Fundgegenstände, welche den Wert von CHF 10.00 (Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) übersteigen, aufgefunden, so sind diese auf den Einwohnerdiensten Untersiggenthal abzugeben.

Wer seinen Pflichten als Finder nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung strafbar. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während 5 Jahren von der Bekanntmachung der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, das Eigentum an der Sache. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

Ansprechpartner: Einwohnerdienste Untersiggenthal

Velo / Mofa
Wenn Sie innerhalb der Gemeinde ein herrenloses Fahr-/Motorrad sehen, bitten wir Sie dies direkt der Stadtpolizei Baden mitzuteilen (Tel. 056 200 82 40). Die Stadtpolizei Baden wird das Fahr-/Motorrad innert 3 Tagen abholen.

Ansprechpartner: Stadtpolizei Baden

Wichtige Fundstellen

Fundbüro der SBB: Tel. 0900 300 300

Tierheime nach Kantonen: www.tierschutz.com

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Gemeindeammann Patrick Zimmermann ist jeweils am Donnerstag-Nachmittag erreichbar.
Termine für Besprechungen sind vorab telefonisch zu vereinbaren Tel. 056 297 15 20.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Für den Erwerb eines Giftscheines wenden Sie sich bitte direkt an die Verkaufsstelle (z.B. Apotheke). Dabei sind Ausweispapiere mitzubringen.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 200 09 40

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch das Familiengericht ausgestellt. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Hauptwohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Hauptwohnsitzbescheinigung direkt am Schalter beziehen, telefonisch oder online bestellen.

Falls Sie die Bescheinigung nicht persönlich bei uns abholen können, werden wir Ihnen diese mit einer Rechnung zuschicken.

Die Bescheinigung darf nicht an Dritte verschickt werden.

Gebühren

Hauptwohnsitzbescheinigung: Fr. 20.--

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Falls die provisorischen Steuern zu hoch oder zu tief in Rechnung gestellt wurden, kann durch das Einreichen eines Hilfsblattes beim Gemeindesteueramt die provisorische Rechnung angepasst werden.

https://www.wuerenlingen.ch/fileadmin/00_website/Online-Schalter/Abteilung%20Steuern/2017.Hilfsblatt_provisorische_Rechnung.pdf

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Das Halten von Hunden untersteht der Kontrolle durch die Gemeinde.

Gebühren

Für jeden im Kanton Aargau gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten (aus eigener Zucht ab sechs Monaten) entrichtet der Halter in seiner Wohnsitzgemeinde eine Abgabe.

Personen, die die Hundetaxe entrichtet und zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober die Hundehaltung aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.

Hundesteuer pro Jahr Fr. 120.--
zwischen 31. Oktober und 01. Mai Fr.  60.--

Um den Hund einzulösen, bitten wir Sie mit folgenden Dokumenten bei uns vorzusprechen:

Die bereits registrierten Hundehalter erhalten eine Rechnung für die Hundetaxe. Diese befreit Sie jedoch nicht von ihrer Meldepflicht an die Einwohnerdienste über den Abgang oder die Neuanschaffung eines Hundes.

Ausserdem möchten wir darauf hinweisen, dass alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) innert 10 Tagen sowohl der Einwohnerdienste als auch der AMICUS (www.amicus.ch oder 0848 777 100) zu melden sind.

Merkblatt Hundehaltung in Aargau

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Wenn Sie eine neue Identitätskarte beantragen möchten, müssen Sie persönlich bei der Einwohnerdienste der Wohngemeinde vorsprechen. Kinder unter 18 Jahren müssen in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters ebenfalls persönlich vorsprechen.

Sie müssen sich über Ihre Identität ausweisen sowie ein aktuelles Passfoto und den alten Ausweis mitbringen. Es ist auch möglich, das Passfoto vor Ort zu machen.

Bei Verlust eines Ausweises ist die Verlustanzeige einer Schweizerischen Polizeistelle mitzubringen.
Die Gebühren für die neuen Ausweise müssen im Voraus am Schalter der Einwohnerdienste bezahlt werden. Bei einer neuen Identitätskarte ist nach der Antragstellung mit einer Wartefrist von max. 10 Arbeitstagen zu rechnen.

Kosten

bis 18. Altersjahr Fr. 35.--
ab 18. Altersjahr Fr. 70.--

Gültigkeit

Kinder bis 3 Jahre 3 Jahre
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 5 Jahre
Erwachsene 10 Jahre

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ausweiszentrums Aargau.

Ausweisverlust

Der Verlust der Identitätskarte ist sofort der Stadt- oder der Kantonspolizei anzuzeigen.

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Wo ist die Konkurseröffnung zu verlangen?

Gläubiger haben das Konkursbegehren (in der Regel als Abschluss des Betreibungsverfahrens), Schuldner die Insolvenzerklärung beim Gerichtspräsidium am Sitz bzw. Wohnsitz der schuldnerischen Person einzureichen.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenkassenversicherung. Das ganze Verfahren läuft online ab. Die SVA Aargau schickt potenziell anspruchsberechtigten Personen einen Anmeldecode für die Internetanmeldung. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie unter www.sva-ag.ch/dienstleistungen/praemienverbilligung

Ansprechpartner: Gemeindezweigstelle SVA

Bei ausländischen Renten verlangen die ausrichtenden Behörden oft eine Bescheinigung, dass die Person noch am Leben ist. In Form einer Lebensbescheinigung werden wir Ihnen dies gerne bestätigen.

Es ist jedoch erforderlich, dass Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erscheinen und Ihre Identitätskarte oder Ihren Pass vorweisen.

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Das Leumundszeugnis wird durch die Einwohnerdienste ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Eine PDF-Vorlage des Lohnausweises kann hier heruntergeladen werden.

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Ich habe Rechtsvorschlag erhoben. Wird die Betreibung damit gelöscht?

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Kann eine Betreibung wieder gelöscht werden?

Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt (BGE 126 III Nr. 81).

Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Mit der Inkraftsetzung der Steuergesetzrevision per 1. Januar 2019 können grundsätzlich für sämtliche Mahnungen und Betreibungen im Steuerbereich Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden jedoch nur für Mahnungen für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen erhoben. Bei Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuerklärung werden keine Gebühren erhoben. Mahnungen für Aktenergänzungen sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt CHF 35 sowie für die zweite Mahnung CHF 50. Die Rechnungsstellung der Mahngebühren aus dem Veranlagungsverfahren erfolgt auf der definitiven Steuerrechnung des betreffenden Steuerjahres und wird separat ausgewiesen.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Reisepass für Schweizer

Der Pass 10 bzw. das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum Aargau) zu beantragen (via Internet oder telefonisch) unter:

www.schweizerpass.ch (Antragsformular Pass 10 und/oder Identitätskarte) oder Tel. 062 835 19 28

Gebühren

Pass 10

Kinder bis 18 Jahre Fr.   65.--
Erwachsene Fr. 145.--

im Kombi-Angebot (Pass 10 & Identitätskarte)

Kinder bis 18 Jahre Fr.   78.--
Erwachsene Fr. 158.--

Gültigkeitsdauer

Kinder bis 18 Jahre 5 Jahre
Erwachsene 10 Jahre

Ausstellungsdauer

Dauer bis zum Erhalt des Passes: ca. 10 Arbeitstage.

Ausweisverlust

Der Verlust des Passes ist sofort der Regional- oder der Kantonspolizei anzuzeigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website Ausweiszentrum Aargau

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Was kostet ein Privatkonkurs (Insolvenzerklärung einer natürlichen Person)

Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt Fr. 4'000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten. Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Ende Februar jeden Jahres werden die provisorischen Steuerrechnungen für das laufende Jahr verschickt. Für diese werden die Vorjahresangaben als Grundlage genommen. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind. Sollte Ihre Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ausgefallen sein, füllen Sie bitte das Formular "Anpassung provisorische Steuerrechnung" im Online-Schalter aus und stellen es dem Gemeindesteueramt zu. Gerne werden wir Ihre provisorische Steuerrechnung den aktuellen Verhältnissen anpassen.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Ich bin zu Unrecht betrieben worden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung ("Ich erhebe Rechtsvorschlag") beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt.

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Was bedeutet "Rechtsvorschlag"?

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist. Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Wie wird Rechtsvorschlag erhoben?

Der Rechtsvorschlag kann direkt dem zustellenden Beamten erklärt werden. Ferner kann innert einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben werden. Ein Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig erhoben, wenn er am letzten Tag der Frist bei einer Schweizer Poststelle aufgegeben wird. Der Rechtsvorschlag kann auch per Fax erhoben werden. Selbst ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag ist gültig, sofern das Betreibungsamt den Anrufer zweifelsfrei erkennen kann. Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber nicht diesen Weg zu wählen.

Will der Schuldner nur einen Teil der Schuld bestreiten, so hat er die Teilsumme genau und unmissverständlich zu nennen.

Der Rechtsvorschlag kann von jeder legitimierten Person erhoben werden, an die der Zahlungsbefehl zugestellt werden darf.

Grundsätzlich muss ein Rechtsvorschlag nicht begründet werden. Wird trotzdem ein Grund genannt, so verzichtet der Schuldner damit nicht auf weitere Gründe in einem späteren Rechtsverfahren.

Wird eine Betreibung auf Faust- oder Grundpfandverwertung eingeleitet, so kann der Schuldner sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht einzeln bestreiten. Anerkennt er die Forderung und will er nur das Pfandrecht bestreiten, so muss er dies in seinem Rechtsvorschlag entsprechend erklären. Andernfalls gelten Forderung und Pfandrecht als bestritten.

In der Wechselbetreibung gelten für den Rechtsvorschlag andere Bestimmungen.

Ansprechpartner: Betreibungsamt

Folgende Abzüge sind für das Jahr 2022 möglich:

  • Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal CHF 6'883.--
  • Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 34'416.—

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Die Spartageskarte Gemeinde ist ein kontingentiertes Angebot, welches Sie bei den Gemeinden und Städten erhalten. Es gilt: früher kaufen, günstiger reisen.

Die Spartageskarten können bei der Einwohnerdienste Würenlingen nur persönlich am Schalter reserviert und bezahlt werden. Alle Verkaufsstellen greifen auf das gleiche Kontingent zu. Ist dieses ausgeschöpft, kann für den gewünschten Reisetag schweizweit bei keiner Gemeinde mehr eine Spartageskarte Gemeinde gekauft werden. Ob das Kontingent bereits ausgeschöpft ist und wie hoch die aktuellen Preise sind, können Sie jeweils unter: https://www.spartageskarte-gemeinde.ch selber nachschauen.

Preise
Die Spartageskaten Gemeinde gibt es in zwei verschiedenen Preisstufen. Die günstigste Preisstufe erhalten Sie bis maximal 10 Tage vor Ihrem Reisetag.

Sortiment

Preisstufe 1 bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich

Preisstufe 2 bis maximal 1 Tag vor dem Reisetag erhältlich

2. Klasse mit Halbtax

CHF 39.-

CHF 59.-

2. Klasse ohne Halbtax

CHF 52.-

CHF 88.-

1. Klasse mit Halbtax

CHF 66.-

CHF 99.-

1. Klasse ohne Halbtax

CHF 88.-

CHF 148.-

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Sind Sie interessiert über die Höhe ihrer persönlichen Steuerbelastung? Möchten Sie Vergleiche zu anderen Gemeinde vornehmen? Sie können die zu erwartenden Steuern auf

https://www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/steuerberechnung__tarife_natuerliche_personen/steuerkalkulator/steuerberechnung.jsp

berechnen lassen.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Ab Mitte Januar wird die Steuererklärung zugestellt. Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember des letzten Jahres ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass eingereichte Belege aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mehr retourniert werden können. Die eingereichten Akten werden nach der Erfassung vernichtet. Reichen Sie daher bitte gut lesbare Belegskopien (im A4-Format) ein.

Bitte denken Sie daran:
Je genauer die Steuererklärung ausgefüllt wird und je vollständiger sie samt den Hilfsblättern sowie den erforderlichen Belegen eingereicht wird, umso weniger besteht Anlass für die Steuerbehörden weitere Abklärungen vorzunehmen.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Das Programm hilft mit einem Frage - Antwort - System die Steuererklärung effizient auszufüllen. Zudem wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Angaben eingegeben werden. Das Programm ist mandantenfähig, d.h. es kann auch für das Ausfüllen mehrerer Steuererklärungen verwendet werden. Die Daten werden auf Ihrem System abgespeichert und stehen damit für die nächste Steuererklärung als Grundlage zur Verfügung. Seit dem Steuerjahr 2014 werden keine CD's mehr zugestellt. Das Programm kann jeweils ab Ende Januar über das Internet unter dem nachfolgenden Link

https://www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/steuererklaerung__easytax/steuererklaerung_easytax1.jsp

herunterladen werden. 

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Der Einreichungstermin für die Steuererklärung ist für unselbstständige Erwerbende der 31. März. Bis zum 30. Juni müssen keine Fristerstreckungsgesuche eingereicht wrden. Bis zu diesem Datum werden keine Mahnungen versendet. Falls eine fristgerechte Einreichung nicht möglich ist, bitten wir Sie, mit der Abteilung Steuern Würenlingen Kontakt aufzunehmen oder die Fristverlängerung direkt über das Internet (E-Fristen) zu beantragen. Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht im gewünschten Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Die Homepage www.steuern-easy.ch hat sich zum Ziel gesetzt, Jugendlichen das Thema Steuern näher zu bringen. Früher oder später werden alle Jugendlichen mit ihrer ersten Steuererklärung konfrontiert. Für viele nicht gerade eine einfache Aufgabe. Auf der Homepage können sich die Jugendlichen selbstständig mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Wissensseite erklärt das komplexe Steuerwesen auf eine einfache Art und Weise.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Es kann nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Sie können ihn über den Online-Schalter bestellen. Bitte vermerken Sie für welchen Zweck Sie den Registerauszug benötigen. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt werden oder wird per Post zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass Kinder einen Steuerregisterauszug ihrer Eltern nur gegen Abgabe einer schriftlichen Vollmacht erhalten. Im Zweifelsfalle erfolgt ein Postversand direkt an die Eltern.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Die Einsprache ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an die Steuerkommission zu richten (per Briefpost). Details über das Vorgehen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Steuerveranlagung. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Ansprechpartner: Abteilung Steuern

Falls Sie die Steuern in Raten bezahlen möchten, nehmen Sie mir der Abteilung Finanzen Kontakt auf, damit gemeinsam ein entsprechender Ratenplan inkl. Einzahlungsscheinen vereinbart werden kann.

Ansprechpartner: Abteilung Finanzen

Sofortige Mitteilung an die Gemeindekanzlei Würenlingen, Tel. 056 297 15 20. Anschliessend wird das weitere Vorgehen gemeinsam besprochen und organisiert.

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Wir bitten Sie Adressänderungen innerhalb der Gemeinde Würenlingen innert 14 Tagen bei der Einwohnerdienste zu melden.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

Schweizer/innen

  • Meldebestätigung (oder falls nicht mehr vorhanden einen Ausweis)
  • Mietvertrag / Untermietvertrag

Ausländische Staatsangehörige

  • Meldebestätigung (oder falls nicht mehr vorhanden einen Ausweis)
  • Ausländerausweis
  • Mietvertrag / Untermietvertrag

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person persönlich erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Man muss sich mit der Identitätskarte oder dem Reisepass ausweisen. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Kopien werden vor Ort gemacht.

Zuständig für Beglaubigungen sind Gemeindeschreiber, Gemeindeschreiber-Stv. und Gemeindeammann.

Es werden gemäss §6 des Dekret über den Notariatstarif folgende Tarife verlangt:

Beglaubigung einer Unterschrift: CHF 20.-

Beglaubigung von Kopien (1. Seite): CHF 10.-

Beglaubigung für jede weitere Seite: CHF 1.-

Ansprechpartner: Gemeindekanzlei

Möchten Sie eine Person aus einem visumspflichtigen Land in die Schweiz einladen?

Wie Sie vorgehen müssen und wie das ganze Verfahren abläuft ersehen Sie auf folgendem Merkblatt des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau:

Merkblatt Besuchsaufenthalt

Gebühr: Bei der Abgabe der Garantieerklärung am Schalter der Einwohnerdienste ist eine Gebühr von CHF 61.- zu bezahlen.
 

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Sie verlassen unsere Gemeinde? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.
Wir bitten Sie, sich innert 14 Tagen beim Schalter der Einwohnerdienste oder via E-Umzug abzumelden. Folgende Unterlagen sind abzugeben:

Schweizer/innen:

  • Meldebestätigung (oder falls nicht mehr vorhanden einen Ausweis)

Ausländische Staatsangehörige:

  • Meldebestätigung (oder falls nicht mehr vorhanden einen Ausweis)
  • Ausländerausweis

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

Sind Sie Wochenaufenthalter resp. -aufenthalterin in einer anderen Gemeinde und benötigen für die Anmeldung an Ihrem Aufenthaltsort einen Heimatausweis?

Der Heimatausweis ist eine Abschrift des Heimatscheins und wird von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er bestätigt, dass Ihr Heimatschein hinterlegt ist, und dass Sie weiterhin in Ihrer Wohnsitzgemeinde steuerpflichtig und stimmberechtigt sind. Der Heimatausweis ist normalerweise für ein Jahr gültig und kann in Ausnahmefällen bis maximal 5 Jahre ausgestellt werden.

Sie können den Heimatausweis direkt am Schalter unserer Einwohnerdienste beziehen, telefonisch oder über unseren Online-Schalter bestellen. Dazu benötigen wir die Adresse des Wochenaufenthalts, den Aufenthaltsgrund sowie die Dauer des Aufenthaltes. Der Heimatausweis wird Ihnen dann per Post zugestellt.

Gebühren

Heimatausweis: Fr. 20.-- (Für Minderjährige ist die Ausstellung kostenlos)

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

bis 31.10 - spätestes Zahlungsdatum (brutto)

ab 01.11  wird Verzugszins berechnet

ausserordentlicher Verfall: Beachten Sie bitte die Zahlungskonditionen auf der Steuerrechnung.
Für das Inkasso sämtlicher Kantons- und Gemeindesteuern ist die Abteilung Finanzen zuständig.

Ansprechpartner: Abteilung Finanzen

Sie haben die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss in der Beilage als Kopie enthalten:

  • Mietvertrag
  • Einkommensbelege/Lohnausweise
  • Krankenkassenrechnung
  • Kreditvertrag (falls Kredite)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister

Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Ansprechpartner: Abteilung Finanzen

Sind Sie neu in die Gemeinde Würenlingen gezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unserem Einwohnerregister aufnehmen können, bitten wir Sie, sich innert einer gesetzlichen Meldefrist von 14 Tagen persönlich bei der Einwohnerdienste oder online via E-Umzug anzumelden. Die Abmeldung bei der früheren Wohngemeinde muss zuerst vorgenommen werden.

Folgende Unterlagen werden für die Anmeldung benötigt:
Schweizer/innen

  • Pass oder Identitätskarte
  • Heimatschein (resp. Heimatausweis bei Nebenwohnsitz)
  • Mietvertrag / Untermietvertrag
  • Aktueller Krankenkassennachweis (z.B. Police oder Krankenkassenkarte)
  • Familienbüchlein (falls verheiratet)
  • Scheidungsurteil (falls geschieden)
  • Geburtsscheine bei unehelichem/n Kind/ern

Ausländische Staatsangehörige

Zuzug aus dem Kanton Aargau:

  • Ausländerausweis
  • Pass
  • Mietvertrag / Untermietvertrag
  • Krankenkassennachweis (z.B. Police oder Krankenkassenkarte)
  • Geburtsschein
  • Heiratsurkunde (falls verheiratet)
  • Scheidungsurteil (falls geschieden)
  • Geburtsscheine der zuziehenden Kindern

Zuzug aus einem anderen Kanton:

  • Ausländerausweis
  • 1 Foto (Nur EU-Bürger)
  • Pass / Personalausweis
  • Mietvertrag / Untermietvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Krankenkassennachweis (z.B. Police oder Krankenkassenkarte)
  • Geburtsschein
  • Heiratsurkunde (falls verheiratet)
  • Scheidungsurteil (falls geschieden)
  • Geburtsscheine der zuziehenden Kindern

Zuzug aus dem Ausland

  • Abmeldebestätigung
  • 1 Foto (Nur EU-Bürger)
  • Pass
  • Mietvertrag / Untermietvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Krankenkassennachweis (z.B. Police oder Krankenkassenkarte)
  • Geburtsschein
  • Heiratsurkunde (falls verheiratet)
  • Scheidungsurteil (falls geschieden)
  • Geburtsscheine der zuziehenden Kindern

Ansprechpartner: Einwohnerdienste

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